1. 1. Die Definitionen und die Definition

Eigentümer:
Der Besitzer der Parkanlage, A’DAM Toren CV, in Amsterdam, Postbus 93081, 1090 BB.

Der Betreiber:

Der Mieter und Betreiber der Parkanlage, die als Vertragspartei für Parkinger und in dieser Funktion auch als Ansprechpartner für Parker fungiert. Der Betreiber ist Parkhaus A’DAM Tower CV, in Amsterdam, PO Box 93081, 1090 BB, Handelskammernummer 59.45.91.07, Umsatzsteuernummer 853498982B01.
Besuchsadresse: Overhoeksplein Amsterdam, Telefonnummer: 020-820.82.43 oder 06-15.13.45.63, E-Mail-Adresse: receptie@adamtoren.nl.

Parkmöglichkeiten:
Das Parkhaus und/oder der Parkplatz mit zugehörigen Bereichen und Zimmern.

Der Parker:
Derjenige, der das Fahrzeug in oder auf dem Parkplatz bringt.

Der Abonnent:
Der Inhaber eines Abonnements, das Sie zu einem vereinbarten Zeitpunkt und unter vereinbarten Nutzungsbedingungen der Parkanlage berechtigt, die durch einen Mietvertrag zwischen Parker und Betreiber eingerichtet wurde.

Parkkarte:
Die vom Parker ausgewiesenen oder zur Verfügung gestellten und von A’DAM Tower CV vorgesehenen oder zur Verfügung gestellten Mittel, wie z. B. ein Papierparkschein oder eine Kredit- oder Debitkarte oder eine (rot-ro-rosa) Parkkarte, die Zugang zur Parkanlage ermöglicht und deren Nutzung der Parkplatz A’DAM Toren CV die Zeit des Ein- und Ausstiegs in den Park bestimmen kann.

Parkgebühren:
Höhe, die der Parker für die Nutzung der Parkanlage fällig ist. Für Besucher fällt eine Leerstandsgebühr an. Bei den Inhabern des Abonnements besteht die Parkgebühr aus der vereinbarten Gebühr für die Dauerkarte, da sie die Vermietung eines Parkplatzes (einer so genannten Streuner) und (falls zutreffend) eine Gebühr für den Zeitraum beträgt, in dem es zeitweise geparkt ist, die außerhalb des Abonnements liegen.

Parking Management System:
System bestehend aus Hardware und Software, die zur Zugriffskontrolle, Zahlungsvorgänge, Auslassungskontrolle und zur Bereitstellung von Managementinformationen im Zusammenhang mit der Parkanlage verwendet wird.

Short Parkpreis:
Der Parkpreis gab am Eingang der Parkanlage an, der Parken in der Parkanlage mit einem geschleppten Papierparkschein oder mit einer Debitkarte (Bankpass oder Kreditkarte) parken soll.

Parkplatz:
Die Möglichkeit, einen (disturalen) Parkplatz vor dem Parken zu reservieren und über die App oder die Website zu bezahlen.

Elektrik:
Die Möglichkeit, das Elektrofahrzeug mit einer der verfügbaren Ladestationen am Parkplatz gegen Gebühr zu laden.

2. 2. Parkvereinbarung und geltende Konditionen

2.1 Parkvereinbarung für Abo-Inhaber. Der Zugang zum Parkplatz nach Dauerkarteninhabern wird nur unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt, die Teil des Mietvertrags sind, der vom Ticketinhaber mit A’DAM Tower CV (im Folgenden „der Parkvertrag“ genannt) geschlossen wurde. Zum Zweck des Zugangs zur Parkanlage hat der Dauerkarteninhaber ein Parkticket (ein rot-rosaer Parkpass) auf Leihbasis erhalten.

2.2 Beim Zugang zur Parkmöglichkeit durch Besucher/Kurzparker gilt ein Parkvertrag durch die bloße Tatsache des Inhabers eines Parkscheins oder durch die bloße Nutzung der Parkanlage. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit darüber, ob die Parkanlage genutzt wird oder nicht, wird die Parkanlage feststellen, dass sich der Parker hinter der Schranke auf dem Parkplatz befindet oder sich befindet oder ob der Parker als gefahren als Fahrt im Parkhaus registriert wurde.

2.3 Im Falle des reservierten Parkens gilt ein Parkvertrag nach Zahlungseingang.

3. 3. Obligation Parkplatz A’DAM Tower CV
A’DAM Tower CV bietet den Parkplatz für 1 Fahrzeug im Parkhaus zum Parkplatz, sofern genügend Platz vorhanden ist. Die Verpflichtung des Parkplatzes A’DAM Tower CV beinhaltet nicht die Überwachung des Fahrzeugs.
Der Parkplatz bietet die Möglichkeit des elektrischen Ladens, wenn ein elektrischer Parkplatz vorhanden ist. Eine elektrische Stellplatzfläche kann man daher nicht reservieren.
A’DAM Tower CV haftet nie für Schäden, die sich aus der Verwendung einer Ladestation ergeben.

4.4. Zugangsvoraussetzungen

4.1 Eine Person und/oder ein Fahrzeug ist nur berechtigt, die Parkanlage mit gültigem Parkschein zu betreten.

4.2 Ein- und Ausstieg von Fahrzeugen in/out des Parkplatzes kann nur während der Öffnungszeiten stattfinden, die in oder am Parkplatz angegeben sind. Der A’DAM Tower CV Park bestimmt die Öffnungszeiten und ist immer berechtigt, ihn zu ändern.

4.3 Die Parkanlage darf nur mit einer maximalen Länge von 4,80 m., einem maximalen Radstand von 1,90 m., einem maximalen Gewicht von 2.500 kg und maximalen Höhe, wie am Eingang angegeben, zugelassen werden. Die am Eingang angegebene maximale Höhe gilt, sofern nicht anders angegeben, auf die Fahrbahn der Parkanlage. Für Teile der Parkanlage können am Eingang unterschiedliche Höhen gelten.

4.4 Es ist nicht erlaubt, die Parkanlage in oder auf dem Parkplatz mit Anhängern jeglicher Art, einschließlich Wohnwagen, zu fahren.

4.5 Parkhaus A’DAM Toren CV ist berechtigt, jedem Fahrzeug den Zugang zum Parkplatz zu verweigern, wenn der Parkplatz A’DAM Tower CV dies als wünschenswert erachtet, da es anmutend ist. Dieser Fall wird unter anderem auftreten, wenn Parken A’DAM Tower CV der Meinung ist, dass das Fahrzeug die Umwelt im weitesten Sinne schädigen kann, angesichts des Ausmaßes und/oder der Schwerkraft oder wegen der damit transportierten Ware im weitesten Sinne. Die Parkgarage A’DAM Tower CV ist auch berechtigt, Fahrzeuge, die (co) LPG als Kraftstoffzugang zum Parkplatz nutzen, abzulehnen, wenn die Parkanlage nicht ausgestattet ist.

5. 5. Anforderungen des Nutzers

5.1 Der Parker betritt und nutzt die Parkanlage ganz auf eigene Gefahr. Der Parker muss jederzeit Vorsicht walten lassen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Parkanlage außerhalb der Fahrbahnen.

5.2 Der Parker ist verpflichtet, die Anweisungen des A’DAM Tower CV (einschließlich der angegebenen Beschilderung und der Reiserichtung) und des von ihr ernannten Personals zu befolgen.

5.3 Im Parkhaus gibt es eine Höchstgeschwindigkeit von 5 Stundenkilometern (Step-up-Winkel).

5.4 Während des Vorhandenseins auf dem Gelände der Parkanlage muss sich der Parker entsprechend verhalten und das Fahrzeug muss die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, die nach diesem Gesetz festgelegten detaillierten Regeln, die Verkehrsregeln und Verkehrsschilder und die zugehörigen Anhänge sowie die detaillierten Regeln, die nach diesen Vorschriften erlassen wurden, einhalten.

5.5 Der Parker muss das Fahrzeug an den angegebenen Stellen abstellen und sich so verhalten, dass der Verkehr und/oder an der Parkanlage nicht behindert und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

5.6 Es ist verboten:
a) die Parkanlage für andere Zwecke als Fahrzeugparken zu nutzen;
b) Waren oder Dienstleistungen in, auf oder in der Nähe des Parkplatzes anzubieten, zu vermieten, zu mieten oder zu verteilen;
c. Werbung auf oder zum Parkplatz;
d. rauchen oder Feuer in der Parkanlage machen;
e. um länger im Fahrzeug zu bleiben, als während der Zeit, die erforderlich ist, um das betreffende Fahrzeug zu parken. Nach dem Absetzen des Fahrzeugs muss es geschlossen werden, die Lichter sind gelöscht, der Motor soll ausgeschaltet werden und die Insassen das Fahrzeug und die Parkanlage verlassen;
f) die Reparatur des Fahrzeugs oder sonstiger Arbeiten in oder an der Parkanlage durchführen oder durchgeführt haben, es sei denn, dies ist ausdrücklich von oder im Namen des A’DAM Tower CV genehmigt worden;
g. Abfall in, auf oder in der Nähe der Parkanlage lassen;

5.7 Das Personal des Parking Garage Tower Overhoeks ist berechtigt, wenn nötig, Fahrzeuge und Personen innerhalb der Parkanlage zu bewegen und/oder sie aus der Parkanlage zu entfernen, ohne dass dies für eine Haftung für A’DAM Toren CV oder das Personal haftbar gemacht wird. Die Mitarbeiter werden die Angemessenheit und Sorgfalt bei der Beurteilung der Notwendigkeit des Umzugs und/oder des Entfernens beachten.

5.8 Die maximale Sitzplatzzeit für Nicht-Abonnenten beträgt 28 Tage. Am Ende dieser Höchstfrist kann der Nutzer der Parkanlage zusätzlich zu und über dem normalerweise geltenden Parkpreis eine Geldstrafe von 25 € pro Tag zahlen, für jeden Tag, an dem die Parkanlage nach Ablauf der maximalen Frist noch genutzt wird. Dies ohne eine Verzugsankündigung erforderlich und in vollem Umfang das Recht der Parking A’DAM Toren CV Parkmöglichkeit auf Schadensersatz sowie Entschädigung.

5.9 Der Parkplatz und sein Fahrzeug dürfen die Parkanlage nur auf einem gültigen Parkplatz A’DAM Tower CV akzeptierendes Parkschein oder -Mittel verlassen. Das von A’DAM Tower CV ohne gültige Parkschein oder Unterlassung der Parkanlage akzeptierte Parkschein ist unter keinen Umständen verboten.

5.10. Wenn das Parken sein Parkticket verloren hat, muss sich der Parker an der 24-Stunden-Rezeption von ADAM Toren im Erdgeschoss melden. Die Mitarbeiter dort können dem Parker bei der Zahlung helfen. Im Prinzip wird ein Tagessatz erhoben. Wenn man herausfinden kann, zu welchem Zeitpunkt der Parker eingefahren ist, können die tatsächlichen Parkkosten + ein zusätzlicher Beitrag von € 15 – berechnet werden.

6.6. Parkgebühren und Zahlung

6.1 Die Parkgebühr ist auf die Nutzung der Parkanlage zurückzuführen. Die Preise für die Inhaber des Abonnements sind im Mietvertrag zwischen Abonnent und Betreiber festgelegt. Die Preise für Kleinparker/Besucher sind in der Memo „Rates und Sondervorräte“ (Anhang 1) festgelegt. Diese Preise werden auch auf den Informationstafeln der Parkanlage und auf der Website mitgeteilt. Die Parkgebühr wird auf der Grundlage des Parkscheins nach den Preisen berechnet, die von Car Rental A’DAM Tower CV bestimmt werden, basierend auf dem Zeitrahmen, dass das Auto des Autos des Autos in der Parkanlage vorhanden war. Für die Bestimmung dieses Zeitrahmens wird der vom Parking Management System angegebene Zeit entscheidend sein.
Die Preise für reservierte Parkplätze können von den Parkgebühren abweichen, wenn keine Reservierung erfolgt.

6.2 Die Parkgebühr muss bezahlt werden, bevor der Parker die Parkanlage mit seinem Fahrzeug verlässt, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung getroffen. Die Parkgebühr kann an den Zahlungsterminals des Parkplatzes bezahlt werden.

6.3 Der Urlaub ohne vorherige Zahlung der gegen das Fahrzeug der Parkanlage, zum Beispiel durch die sogenannte „Zufahrt“, bei der der Parker direkt hinter seinem Vorgänger unter der Schranke fährt, ist unter keinen Umständen erlaubt.

6.4 Nach Zahlung der Parkgebühr muss ein Parker die Parkanlage mit seinem Fahrzeug so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Minuten verlassen.

6.5 Für den Fall, dass der Parker im Anschluss durch das in Artikel 10 Absatz 5 vorgesehene Beschwerdeverfahren nachweisen kann, dass sich die tatsächliche Parkzeit von der Erhebung unterschied, erfolgt die Rückerstattung auf der Grundlage. Die Beweislast in Bezug auf die genaue Parkzeit liegt beim Parkplatz.

6.6. Parkhaus A’DAM Tower CV ist kostenlos, die Leerparkgebühren und die Preise der Dauerkarten anzupassen.

6.7. 6.7. A’DAM Tower CV akzeptiert keine Barzahlungen. Kreditkarten und Debitkartenzahlungen werden akzeptiert.

7. 7. Haftung und Haftung

7.1 Die Verpflichtung des Parkplatzes des A’DAM Tower CV beinhaltet nicht die Überwachung des Fahrzeugs. Parkhaus A’DAM Tower CV haftet nicht für Schäden, Diebstahl, Verlust des Fahrzeugs und das andere Eigentum des Parkers.

7.2 A’DAM Tower CV haftet nicht für Schäden am Eigentum des Parkers sowie für Körperverletzungen und/oder andere Schäden, die direkt oder indirekt durch oder durch die Nutzung der Parkanlage verursacht werden, es sei denn, der Schaden wird direkt durch oder auf das Grundstück verursacht, und das Objekt ist nicht direkt durch oder auf dem Grundstück A’DAM Toren CV und dem Grundstück A’DAM Toren CV und ein anderes Gebäude.

7.3 Parkgarage A’DAM Toren CV ist nicht verpflichtet, Schäden zu kompensieren, wenn höhere Gewalt vorliegt. In jedem Fall wird höhere Gewalt in jedem Fall zu dem Testament des Parking A’DAM Tower CV unabhängiger Umstände gezählt, wodurch die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag vernünftigerweise nicht vom Parker des A’DAM Tower CV erforderlich sein kann. Dazu gehören Streiks, Feuer, Regierungsmaßnahmen, Geschäftsausfälle sowie ein Versäumnis, von Dritten zu handeln.

7.4 Der Parker haftet für alle von ihm verursachten Schäden. Schäden, die der Parker an der Parkanlage oder die dazugehörigen Geräte und Installationen verursacht hat, müssen vor Ort kompensiert werden, es sei denn, nach Ansicht des A’DAM Tower CV kann der Parker ausreichende Sicherheit bieten, dass der Schaden entschädigt wird. Für die Bestimmung der Höhe der Gebühr wird der Bericht eines von A’DAM Tower CV benannten Experten entscheidend sein. Die Kosten für die Erstellung des Berichts gehen zu Lasten des Parkers.

7.5 „Parkinator“ bedeutet in diesem Artikel auch andere Insassen seines Fahrzeugs.

7.6 Die in diesem Artikel aufgeführten Haftungsbeschränkungen können auch vom Verwalter und Eigentümer der Parkanlage gegen den Parker geltend gemacht werden, soweit dies nicht die gleiche Partei wie Parkplatz A’DAM Toren CV ist.

8. 8. Nichterfüllung der Nichteinhaltung

8.1 Kommt der Parker keiner Verpflichtung nach, die nach dem Gesetz, den lokalen Vorschriften und dem Zoll und/oder die mit ihm geschlossene Vereinbarung einschließlich der damit geltenden Bedingungen geschlossen wird, ist der Parker verpflichtet, den A’DAM Tower CV für alle Schäden zu entschädigen, die sie infolge des oben genannten Fehlers, der Nachlässigkeit oder der ersparten.

8.2 Wenn Parking A’DAM Toren CV gezwungen ist, eine Vorladung, eine Verzugsanzeige oder einen anderen Ablauf des Parks an den Parker oder im Falle der notwendigen Verfahren gegen den Parker zu haben, ist der Parker verpflichtet, alle anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtshilfe, sowohl im als auch außerhalb des Gerichts, an den Parkplatz A’DAM Tower CV zu erstatten.

8.3 A’DAM Tower CV ist jederzeit berechtigt, das Fahrzeug des Parkers unter sich zu halten und/oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. die Installation einer Radklemme, solange der Parker nicht alles bezahlt hat, was er dem Parking A’DAM Toren CV verdankt. Die Parkgarage A’DAM Toren CV hat auch das Recht, einem Parker den Zugang zu vorübergehend oder dauerhaft zu verweigern, wenn er die unter diesen Bedingungen festgelegten Regeln nicht einhält.

8.4 Parkhaus A’DAM Tower CV ist berechtigt, ein verlassenes Auto ohne weitere Verzugsanzeige und auf Kosten und Gefahr des Parkers (im Ermessen des A’DAM Tower CV) innerhalb und außerhalb der Parkanlage zu bewegen und zu lagern.
Ein Auto, das an 28 aufeinanderfolgenden Tagen im Parkhaus geparkt wurde, wird als zurückgelassen qualifiziert. Ein Auto kann ohne weiteren Verzug (bei A’DAM Tower CV) verkauft oder zerstört werden, wenn es länger als 28 Tage qualifiziert ist und die gesamte Unruheschuld im Park in der Zwischenzeit nicht bezahlt wurde. Nachdem das Auto verkauft wurde, ist das Parken des Autos nur noch frei von seiner Schuld an der Autovermietung A’DAM Tower CV, wenn der Erlös des Autos höher ist als diese Schuld. Jede Balance wird an den Parker gezahlt.

9. Die Privatsphäre

9.1 In der Parkanlage, z.B. am Ein-/Ausgang und an den Zahlungsterminals, erfolgt die Videoregistrierung zur Bekämpfung von Diebstahl und Zerstörung. Diese Bilder werden regelmäßig gelöscht, es sei denn, der Parkplatz A’DAM Tower CV muss diese Bilder der zuständigen Behörde übergeben. Die Registrierung/Touribation der Parkanlage wird zur Kennzeichenerkennung verwendet. Das Nummernschild wird im Parking Management System registriert und ggf. auf dem Parkschein gedruckt. Die Registrierungsnummer wird auf dem Parkschein registriert und abgedruckt, um Betrug zu bekämpfen, insbesondere zur Betrugsbekämpfung mit (verlorenen) Parkscheinen und Diebstahl. Kennzeichen werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, A’DAM Toren CV ist gesetzlich verpflichtet.

9.2 Bei der Nutzung der Parkhaus-Stellungnahme kann die Kennzeichenregistrierung vom Betreiber verwendet werden. Das Nummernschild mit zusätzlichen Daten wird automatisch aus dem Parkverwaltungssystem entfernt, spätestens 30 Tage, nachdem das Fahrzeug den Parkplatz verlassen hat und die Parkgebühr bezahlt wurde. Kennzeichen werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, der Betreiber ist dazu gesetzlich verpflichtet.

10. 10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Termine mit Mitarbeitern des Parkens A’DAM Toren CV binden letztere nicht, soweit sie von einem autorisierten Vertreter des Parking A’DAM Tower CV nicht schriftlich bestätigt wurden. In diesem Zusammenhang werden alle Mitarbeiter und Mitarbeiter, die nicht vertreten sein Recht haben, berücksichtigt.

10.2 Soweit eine Klausel im A’DAM Tower CV und der Parker geschlossene Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nichtig oder nicht lässig oder nicht gelten, muss diese Klausel in eine solche Klausel umgewandelt werden, die die Bedeutung der Leere, Leere oder Nichtbenutzung so weit wie möglich tut.

10.3 Parkhaus A’DAM Tower CV ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.

10.4 Diese Vereinbarung unterliegt niederländischem Recht.

10.5 Parkgarage A’DAM Toren CV hat ein Beschwerdeverfahren eingeführt und wird sich mit Beschwerden befassen, die gemäß diesem Verfahren eingereicht wurden. Beschwerden über die Erfüllung eines Parkvertrags (kurze Park- oder Lagervertrag) müssen an der 24-Stunden-Rezeption A’DAM Toren CV A’DAM Toren CV A’DAM Toren CV klar angegeben werden. Eine Beschwerde kann per Brief an die Adresse des Eigentümers, der an die Adresse des Eigentümers adressiert ist, mittels eines Beschwerdeformulars am 24. Nach einer Beschwerde, die dem A’DAM Toren CV vorgelegt wurde, erhält der Parker innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag nach Erhalt der Beschwerde eine Empfangsbestätigung. Der Ausgangspunkt ist, dass die Beschwerde vom Eigentümer innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt beantwortet wird. Wenn die Reklamation eine vorhersehbare längere Bearbeitungsdauer erfordert, zum Beispiel, weil sie einer weiteren Untersuchung bedarf, erhält der Parker eine (schriftliche) Angabe, wann der Parker eine inhaltliche Reaktion erwarten kann.

10.6 Kann eine Beschwerde nicht im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Frist oder innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung gelöst werden, kann ein Streit diskutiert werden. Dem Parker steht es frei, diesen Streit dem zuständigen Gericht in Amsterdam zur Einigung vorzulegen.

10.7 Kontakt Alle schriftlichen Mitteilungen, einschließlich Vorladungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen an A’DAM Toren CV, Postbus 93081, 1090 BB Amsterdam gesendet werden.

11. 11. Sonderregelungen für Abo-Inhaber

11.1 Diese Bestimmungen gelten nur für Inhaber.

11.2 Bei der Ausgabe des Abonnements erhält der Abo-Inhaber ein Parkticket in Form eines „rotrosa Parkpasses“ mit Ortungsnummer, mit dem er die Parkanlage nutzen kann. Im Falle eines Verlustes oder der Unermesslichkeit dieses Parkpasses ist der Dauerkarteninhaber verpflichtet, dies dem A’DAM Toren CV für die Bereitstellung eines neuen Parkscheins zu melden, der Ticketinhaber wird eine Gebühr schulden, die durch Parking A’DAM Tower CV zu bestimmen ist, zuzüglich Verwaltungskosten.

11.3 Der Abonnent erhält das ihm leihweise vorgesehene Parkticket und bleibt im Eigentum des Parking A’DAM Tower CV Die Parkscheine müssen spätestens am letzten Tag der Vereinbarung eingereicht werden. Ein Subskriptionsinhaber verwirkt pro Tag, dass ein Fall keine Geldstrafe von 35 € abgegeben wird – ohne dass eine weitere Verzugsverkündung erforderlich ist und ohne das Recht des Parkens A’DAM Toren CV auf Schadensersatzansprüche.

11.4 Die Parkausweise werden von der Parkgarage A’DAM ausgeliehen. Die Pässe betragen einen Wert von je 12,50 € (ex MwSt.). Beim Austausch (verlorener) Parkausweise werden 15 € (ex MwSt/wSt/Stw/St.) pro Pass berechnet.

11.5 Ein Abonnement hat eine Laufzeit wie im Mietvertrag zwischen A’DAM Toren CV und Parkhaus festgelegt. Weitere vertragliche Vereinbarungen wurden auch im Mietvertrag zwischen A’DAM Toren CV und Parkhaus vereinbart.

11.6 Die Parkkarte der Dauerkarte des Teilnehmers darf nicht an Dritte übertragen, vermietet oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, Parking A’DAM Toren CV hat die schriftliche Erlaubnis dazu erteilt.

11.7 Für das Parken außerhalb der vereinbarten Stunden zahlt ein Dauerkarteninhaber den Sonderpreis für Leerstände. Dies betrifft einen angepassten Parkpreis, soweit dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

11.8 Parkgarage A’DAM Tower CV ist kostenlos, die Leerparkgebühren anzupassen. Die Erhöhung der Sätze für die Abonnements ist in den Zeichnungsverträgen angegeben.

11.9 Die Gebühr für das Abonnement muss spätestens vor oder am ersten Tag des Beginns der fraglichen Frist bezahlt werden. Diese Frist gilt als drei Kalendermonate. Die Gebühren für die geparkten Stunden, die außerhalb des Abonnements fallen, werden anschließend in Rechnung gestellt / erhoben.

11.10 Wenn der Abonnent mit dem Vergleich nicht einverstanden ist, muss er den A’DAM-Turm über den Lebenslauf innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Abrechnung mit (motivierten) Einwänden informieren.

11.11 Wenn die Parkgebühr nicht am Fälligkeitstag bezahlt wird, ist A’DAM Tower CV-Wagen berechtigt, das Abonnement zu blockieren, was dem Ticketinhaber das Ticket und die Ausfahrt zur Parkmöglichkeit verweigert, unbeschadet der anderen Rechte, die zur Nichtzahlung für Parken A’DAM Toren CV führen. Die Auflösung des Abonnements kostet 50 €,-.

11.12 Soweit Einholmaßnahmen notwendig sind, werden die außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien auf 15% des unbezahlten Kapitalbetrags mit einem Minimum von 250 € festgesetzt.

11.13 Änderungen des Vertrags mit dem Bezugsinhaber, die aufgrund von Entscheidungen oder Anweisungen der Regierung (einschließlich Anweisungen der Feuerwehr) notwendig sind, stellen keine entschlossenen Bedingungen für den Bezugsinhaber für die Vereinbarung mit A’DAM Tower Empfang CV CV dar

12. 12. Sonderregelungen für reserviertes Parken

12.1 Diese Bestimmungen gelten ausschließlich für reserviertes Parken über die Website.

12.2 Der Parkplatz kann nur in der Parkanlage gebucht werden, indem man eine Buchung über die Website (oder App) auflegt, in der die genaue Parkzeit angegeben werden muss, ein (Drill-)Parkplatz im Parkhaus. Das gesamte Buchungsformular muss ausgefüllt werden.
Die reservierte Parkbuchung berechtigt nur, das Kraftfahrzeug im Parkhaus zu parken. Es ist nicht möglich, einen bestimmten Parkplatz zu buchen, wie einen Behindertenparkplatz oder einen elektrischen Parkplatz.

12.3 Die Buchung für reservierte Parkplätze muss spätestens 30 Minuten vor dem Startdatum und der Startzeit der Parkzeit erfolgen.
Der Parkplatz muss in der Buchungsform des Startdatums, der Anfangszeit und des Enddatums und der Endzeit der Parkzeit angeben. Wenn der Parker seine Wahl bestimmt hat, wird eine vollständige Erklärung angezeigt, begleitet von einer Erklärung der fälligen Parkgebühr, einschließlich etwaiger Reservierungskosten. Die Auszahlung wird dann gefragt, ob er zur elektronischen Zahlungsfazilität gehen will, um die fällige Parkgebühr zu bezahlen. Wenn der Parker dann auf den Button klickt, mit dem die Zahlung abgeschlossen ist, und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, wird der einmalige Parkvertrag für das jeweilige reservierte Parkprodukt mit A’DAM Tower CV abgeschlossen und Parker ist an die von ihm vorgenommene Reservierung gebunden.
Nach Abschluss der Reservierung oder Buchung bestätigt der Betreiber dies mittels einer E-Mail-Nachricht (einschließlich Anhang mit QR-Code und Access-Code) an die vom Parker angegebene E-Mail-Adresse. Die Bestätigung ist ein Beweis für die Existenz und den Inhalt des einmaligen Parkvertrags.
Der Nutzer kann seine Reservierung bis zu einer Stunde vor dem Startdatum der Parkzeit über ein spezielles Login-Modul an der „Meine Reservierungsoption“ auf der Website oder telefonisch über den Kundendienst des reservierten Parkens ändern. Für die Änderung einer Buchung gelten folgende Bedingungen:
Der Parkplatz kann die Registrierungsnummer der reservierten Parkbuchung bis zu 1 Stunde vor dem Buchungsstart ändern.
Eine Reservierung in kürzere Parkzeit kann nicht geändert werden.
Eine Reservierung in längere Parkzeit kann nicht geändert werden
Wenn die Parkzeit überschritten wird, werden die zusätzlichen Kosten an der Ausfahrt oder am Zahlterminal an der Abfahrt 1 berechnet.
Eine reservierte Parkbuchung kann storniert werden. Die Erstattung der Parkgebühr oder die fälligen Buchungskosten wird automatisch auf das Konto des Buchers des Parkplatzes erstattet.

12.4 Parken durch die für das reservierte Parken fälligen Parkgebühren kann mit einer gültigen Kreditkarte oder Ideal bezahlt werden. Die Genehmigung der Zahlung in der elektronischen Zahlungsfazilität bedeutet eine ausdrückliche Zustimmung des Benutzers, die Parkgebühr von seiner Kreditkarte oder seinem Bankkonto abschreiben zu lassen.
Wenn die Zahlung per Kreditkarte oder Ideal durch die elektronische Zahlungsmöglichkeit abgelehnt wird, erfolgt die Buchung nicht. Der Nutzer wird darüber entweder sofort bei der Buchung oder kurz danach informiert.
Die Preise für reservierte Parkplätze entsprechen dem regulären Parkpreis. Der aktuelle Tarif wird auf der Website angegeben, nachdem die Parkzeit und die Parkdauer eingetreten sind. Der Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung gilt, ist daher entscheidend.

12.5 Auf reservierten Parkplätzen können Sie drei Schlüssel im Fahrbetrieb wählen, so dass die Reservierung beim Betreten der Parkanlage anerkannt wird. Diese Eindringlinge sind Kennzeichen, QR-Code oder PIN-Code. In jedem Fall darf keine Karte mit dem Kartenknopf gezeichnet werden. Die Reservierung wird auf der Grundlage des Einbruchsschlüssels erkannt und die Schranke und die Speedgate automatisch geöffnet.
Das Nummernschild wird beim Eintreten automatisch erkannt. Wenn das Nummernschild nicht erkannt wird (weil es nicht eingegeben wurde, falsch eingegeben oder weil es nicht leicht zu lesen ist), muss der Parker den eindeutigen Qr-Code anbieten, der in der E-Mail-Bestätigung gesendet wurde, oder PIN auf dem Touchscreen eingeben. Die Schranke und das Spevate werden noch geöffnet, wenn die Reservierung anerkannt wird.
Beim Verlassen der Parkanlage wird die Schranke und das Geschwindigkeitstor mit dem Einbruchsschlüssel (Zeichenzeichen, QR-Code oder PIN) geöffnet. Wenn die Reservierungsfrist der Parkzeit entspricht, kann der Parker den Parkplatz verlassen.
Wenn die Reservierungsfrist NICHT mit der Parkzeit einverstanden ist, d.h. wenn es längere Parkplätze als im Voraus gebucht und bezahlt gibt, muss der Parker die zusätzlichen Parkkosten bezahlen, bevor er den Parkplatz verlässt.
Es gibt zwei Möglichkeiten, dies zu tun:
Wenn der Parker die Reservierungsfrist überschritten hat, wird das Ausgangsterminal in den Zahlungsmodus übertragen, wo der zu zahlende Betrag sofort sichtbar ist. Der Parkanbieter kann am Zahlungsmodul im Ausgangsterminal (kontaktlos) bezahlen.
Wenn der Parker die Reservierungsfrist überschritten hat, kann der Parker nach dem Import des Nummernschilds den noch fälligen Betrag am Zahlterminal an der Ausfahrt 1 bezahlen.
Barzahlungen sind nicht möglich.

12.6 Es ist NICHT möglich, die Parkanlage mit einer reservierten Parkbuchung zu einem früheren Datum als dem Startdatum der Parkzeit zu betreten. Fünfzehn Minuten vor der Reservierung kann gefahren werden, danach beginnt die Reservierungsfrist.
Es ist möglich, die Parkanlage später als die gebuchte Einlasszeit zu betreten, vorausgesetzt, dass diese innerhalb der gebuchten Parkzeit fällt. Dies hat keinen Einfluss auf das Enddatum und die Endzeit der Parkzeit, es bleibt unverändert. Der Parker hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung eines Teils der bezahlten Parkgebühren.

Wenn der Benutzer die Parkanlage zu einem Zeitpunkt verlässt und nicht die Endzeit der Parkzeit mit seinem Kraftfahrzeug, endet die Reservierungsbuchung, endet die Parkzeit zu diesem Zeitpunkt. In der Zwischenzeit kann man nicht ein- und ausfahren: Zum ersten Mal verlässt der Parker die Parkanlage, die Parkzeit endet automatisch. Der Zahler hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung eines Teils der bezahlten Parkgebühren.